Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Hechenbichler GmbH (nachfolgend Verwender genannt) und unseren Vertragspartnern (nachfolgend Vertragspartner genannt). Diese AGB sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

I. Vertragsschluss und Lieferfristen

  1. Angebote des Verwenders sind stets freibleibend. Durch die Bestellung des Vertragspartners unterbreitet dieser ein Angebot zum Vertragsabschluss. Der Verwender ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Werkes erklärt werden.
  2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn anderes ist ausdrücklich vereinbart. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen ist, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
  3. Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Verwenders liegen, insbesondere höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verwenders liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, entbinden den Verwender für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
  4. Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Verwenders wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf den Wert der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Leistungsumfang

Der vom Verwender zu erbringende Leistungsumfang wird durch die Auftragsbestätigung des Verwenders bestimmt. Der Verwender darf davon abweichen, wenn dies durch technische Verbesserungen oder gesetzliche Anforderungen gerechtfertigt ist. Das gilt nicht, wenn der Liefergegenstand erheblich geändert oder die Änderung für den Besteller sonst nicht zumutbar ist.

III. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Verwender berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

IV. Annulierungskosten

Tritt der Vertragspartner unberechtigt vom Vertrag zurück, kann der Verwender 10% der vertraglich vereinbarten Vergütung als Schadenpauschale in Ansatz bringen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, dem Verwender der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

V. Zurückbehaltung und Aufrechnung

  1. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verwender anerkannt sind.
  2. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verwender anerkannt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Verwender; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für den Verwender mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen steht dem Verwender Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verwender und Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner dem Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verwender ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verwender ab.
  5. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der aufgrund dieser Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verwender weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist der Verwender berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann der Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner dem Verwender die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. (Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.) Dem Verwender steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  9. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  10. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch den Verwender im Rahmen des Werkauftrages des Vertragspartners gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

VII. Gewährleistung

  1. Der Verwender leistet Gewähr für Mängel des Werkes nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Vertragspartner Nacherfüllung verlangt.
  2. Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  3. Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Vertragspartners ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  4. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht für die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
  6. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslösen würde. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt aber nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
  2. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verwenders zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IX. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen des Verwenders – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Diese Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    2. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Zahlungsbedingungen

  1. Preise verstehen sich in Euro zzgl. Ust. Versandkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners oder Käufers.
  2. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind je nach Vereinbarung zur Zahlung fällig, spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes. An dem der Fälligkeit folgenden Tag tritt ohne vorherige Mahnung Zahlungsverzug ein.
  3. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners bekannt, so ist der Verwender berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Frist nach entsprechender Aufforderung nicht erbracht, so ist der Verwendet berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verwenders. Das gilt insbesondere auch für den Fall der Nacherfüllung. Dem Verwender steht es jedoch frei, die Nacherfüllung nach seiner Wahl auch an dem Ort zu erbringen, an dem sich der gelieferte bzw. der bearbeitete Gegenstand befindet.
  2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verwenders.
  3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 15.11.2010